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Was kostet ein Umzug?

Wie hoch sind die Umzugskosten? Diese Antwort ist in einem Wort zusammenzufassen: Viel! Zum einen sind es die großen, offensichtlichen Kosten, wie die Umzugsunternehmen Kosten, die Kosten für die Renovierung, Kaution, Möbelmontage und eventuell das eine oder andere neue Möbelstück.

Am Ende sind es jedoch die kleinen Beträge die sich summieren und diese geraten schnell in den Hintergrund, wie:

  • Packmaterial
  • Gebühren für das Halteverbot,
  • Trinkgelder, Verpflegung
  • ggf. Transportversicherung für das Umzugsgut.

Somit lässt sich die Frage nach der Höhe der Kosten für einen Umzug nicht pauschal beantworten. Doch eines ist sicher: Es summiert sich zu einer hohen Summe. Daher sollte man sich vor einem Umzug verschiedene Umzugsangebote einholen.

Jeder der bereits einmal umgezogen ist und erneut die Kartons packen muss, dem graut schon lange vor dem eigentlichen Umzugstermin vor dem Loch, dass der Umzug in die Haushaltskasse reißt. Aber es gibt gute Nachrichten, denn jeder Umzug ist von der Steuer absetzbar.

Das heißt, ein jeder Umzug ist steuerlich absetzbar und dies gilt ebenfalls für einen Privatumzug. Zum größten Teil sind die Umzugskosten als Werbungskosten von der Steuer abzusetzen und zusätzlich kann die Umzugskostenpauschale genutzt werden.

Als haushaltsnahe Dienstleistungen können bei einem privaten Umzug Handwerker- und Dienstleistungen abgesetzt werden.

Umzugskosten

Das Wichtigste in Kürze

  • Wer aus beruflichen Gründen seinen Wohnort wechselt, der kann die Kosten für den Umzug als Werbungskosten bei der Steuer geltend machen. Beispielsweise ist das der Fall, wenn durch den Wohnungswechsel mindestens eine Stunde Fahrzeit eingespart wird.
  • Erfolgt der Umzug aus privaten Gründen, dann sind diese in Form von haushaltsnahen Dienstleistungen absetzbar. Jährlich können diese eine maximale Steuerermäßigung von 4.000 Euro mit sich bringen. Ein Privatumzug kann ebenfalls weiter unterteilt werden nach der Zielgruppe zum Beispiel gibt es Unterschiede zwischen einem Studentenumzug und einem Seniorenumzug.

Die Vorgehensweise: Umzugskosten werden in der Steuererklärung bei den Werbungskosten in der Anlage N geltend gemacht. Handelt es sich um haushaltsnahe Dienstleistungen dann in der Anlage „Haushaltsnahe Anwendungen“.

Wer aus gesundheitlichen Gründen umzieht, der kann die Kosten als „außergewöhnliche Belastungen“ absetzen. Die Umzugskosten müssen belegt werden – es gibt allerdings Kosten, die als Umzugskostenpauschale absetzbar sind.

Die Änderung der Umzugskostenpauschale 2021

Ist ein Umzug beruflich bedingt, dann kann der Arbeitgeber eine steuerfreie Pauschvergütung für sonstige Umzugsauslagen an den Mitarbeiter zahlen. Hierzu hat das Bundesfinanzministerium geänderte Pauschalen bekannt gegeben, die seit dem 01. April 2021 gelten. Unverändert bliebt dabei die Systematik.

Das BUKG wurde mit Wirkung vom 01. Juni 2020 geändert und damit auch die Systematik, wobei sich Änderungen seitdem für Verheiratete ergeben. Ab April 2022 bzw. ab April 2021 wurden von der Verwaltung erneut geänderte Pauschalen veröffentlicht.

Gemäß BMF-Schreiben v. 21. Juli 2021, gelten für Umzüge folgende Pauschalen für sonstige Umzugsauslagen:

GültigAb 01.04.201901.03.20-31.05.20Ab 01.06.20Ab 01.04.20Ab 01.04.22

Ledige

811€

820€

-

-

-

Verheiratete / Lebenspartner

1.622€

1.639€

-

-

-

Je weitere Person

357€

361€

-

-

-

Berechtigte

-

-

860€

870€

886€

Jede andere Person*

-

-

573€

580€

590€

Umzugsberechtigter Unterricht

2.045€

2.066€

1.146€

1.160€

1.181€

Berechtigte ohne Wohnung

-

-

172€

174€

177€

(*Ehegatte, der Lebenspartner sowie die ledigen Kinder, Stief- und Pflegekinder, die auch nach dem Umzug mit dem Berechtigten in häuslicher Gemeinschaft leben)

Neu ist die Pauschale für Berechtigte, die am Tage vor der Einladung des Umzugsgutes keinen eigenen Wohnsitz hatten oder nach dem Umzug in keine eigene Wohnung ziehen (§ 10 Abs. 2 BUKG). Hier beträgt die Pauschalvergütung 174 Euro.

Kinder, die in eine andere Stadt oder ein anderes Bundesland umziehen, Unterrichtsstoff aufholen bzw. nachholen. Das Finanzamt beteiligt sich an den Kosten, sofern von der Behörde der Umzug als berufsbedingt anerkannt wird.

Als Nachweis gilt hier z.B. der Arbeitsvertrag oder die Bestätigung des Arbeitgebers. Bis zu welcher Höhe die Kosten für den Unterricht anerkannt werden, das zeigt die oben aufgezeigte Tabelle.

Welchen Kosten sind von der Steuer absetzbar?

Wer Umzugskosten von der Steuer absetzen möchte, der muss diese belegen. Darüber hinaus ist es möglich, einige Kosten, in einer Pauschale abzusetzen:

  • Fahrten zu Wohnungsbesichtigungen
  • Maklergebühren bei Mietimmobilien
  • Doppelte Mietzahlungen, falls es nicht möglich war, die alte Wohnung direkt zu kündigen / wollen (max. 6 Monate)
  • Für die neue Wohnung bis zu drei Monatsmieten, falls diese noch nicht beziehbar ist.
  • Kosten für den Transport des Umzugsgutes.
  • Reparaturen von Umzugsschäden, die beim Transport entstehen
  • Kosten für Herd und Ofen (bis zu 230 Euro / bis zu 164 Euro)

Kommt es zu Neuanschaffungen, von Möbelstücken etc. so sind diese nicht absetzbar.

Wer seinen Umzug mit einem Umzugsunternehmen vornimmt, der sollte die Rechnung gut aufheben, da dieser Beleg beim Finanzamt eingereicht werden kann. Bei einem privaten Umzug sollte die Bezahlung der Helfer quittiert werden oder die Überweisungsträger sollten gut aufbewahrt werden, da diese ebenfalls anerkannt und somit ebenfalls absetzbar sind.

Steuererklärung Finanzamt

Es sollte ebenfalls die Verpflegungspauschale genutzt werden und mit dieser sollten in gleicher Weise die Verpflegungsmehraufwendungen angemeldet werden. Dies sind 24 Euro pro Tag im Rahmen der doppelten Haushaltsführung – dies allerdings nur für max. drei Monate. Am besten befasst man sich also vorher gut mit dem Thema: Umzug Steuer absetzen, denn es gibt einiges zu beachten.

Nicht alle Umzugskosten sind von der Steuer absetzbar

Zwar werden vom Finanzamt viele umzugstypische Kosten anerkannt, doch nicht alle und dazu zählen:

  • Einlagerung von Umzugsgut
  • Renovierungsaufwendungen und Ausstattung der neuen Wohnung
  • Beim Kauf eines Eigenheims die Maklergebühren
  • Aufwendungen und Verluste beim Verkauf des bisherigen Eigentums

Als Privatsache wird die Einrichtung des neuen Heims gewertet. Daher ist diese nicht absetzbar bei der Steuererklärung. Unter Umständen werden 20 Prozent der Lohnaufwendungen und der Fahrtkosten als Handwerkerkosten bei der Steuererstattung anerkannt.

Wer zwischenzeitlich seine Möbel einlagern muss und dafür Mietkosten anfallen, der kann diese nicht bei der Steuer geltend machen

Höhere Pauschalen bei einem beruflich veranlassten Umzug

Wer innerhalb von fünf Jahren zum zweiten Mal aus beruflichen Gründen umzieht, dessen Umzugspauschale erhöht sich für die sonstigen Umzugsauslagen um 50 Prozent. Gültig ist dies immer dann, wenn vorher und nachher eine eigene Wohnung vorhanden war bzw. ist.

Sollte es passieren, dass die Aufwendungen höher sind wie die Pauschale, dann kann auf diese verzichtet werden und anstelle dieser höhere Kosten mit entsprechenden Quittungen geltend gemacht werden.

Das Finanzamt verlangt üblicherweise einen Einzelnachweis bei:

  • Einem Umzug, der eine doppelte Haushaltsführung zur Folge hat, endet oder gewechselt wird, oder
  • wenn die doppelte Haushaltsführung beendet wird, indem der Arbeitnehmer ins Ausland zieht, wo er bereits zuvor schon einmal gelebt hat.

Zu beachten ist, dass nur die Umzugskosten angegeben werden können, die tatsächlich anfallen bzw. die selbst bezahlt werden. Wird der Umzug vom Arbeitgeber bezahlt, dann sind die Kosten nicht von der Steuer absetzbar.

Wird aufgrund eines neuen Jobs der Wohnort gewechselt, dann sollte der Arbeitgeber bei den Vertragsverhandlungen gefragt werden, ob er die Kosten für den Umzug übernimmt. Denn er kann die gesamten Umzugskosten, die steuerlich absetzbar sind, lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei erstatten.

Für das Unternehmen sind dies Betriebsausgaben. Logisch ist, dass der Arbeitnehmer in einem solchen Fall keine Werbungskosten steuerlich geltend machen kann, da keinerlei Aufwendungen selbst zu tragen sind.

Nicht alle Umzugskosten sind nachweisbar – was ist dann?

Jegliche Kosten für einen Umzug, für die ein Einzelnachweis besteht wie bspw. eine Rechnung, Beleg, Überweisung etc. können steuerlich geltend gemacht werden. Andere Kosten werden mit der Umzugskostenpauschale erfasst. Dabei handelt es sich um:

  • Trinkgeld und Verpflegung für die Umzugshelfer
  • Abänderungen von Vorhängen und Gardinen
  • Die Küche umziehen und montieren sowie die Montage von anderen elektrischen Geräten
  • Renovierungsarbeiten in der neuen Wohnung
  • Renovierung und/oder Sanierung in der alten Wohnung
  • Fachgerechte Anbringung von Lampen durch Handwerker
  • Pkw Ummeldung und umschreiben des Personalausweises
  • Telefon- und Internet Ummeldung

Es gilt dabei, dass, sofern die Kosten höher sind, als die Pauschale, dass dann auf die Pauschale verzichtet wird und entsprechende Belege eingereicht werden mit der Steuererklärung.

Allerdings können nur die Kosten eingereicht werden, die der Umziehende selbst trägt. Sofern der Arbeitgeber einen Teil der Umzugskosten übernimmt, dürfen diese nicht steuerlich geltend gemacht werden.

Umzugskosten bei privaten Umzug – was gilt in dem Fall?

Selbst wenn der Umzug aus privaten Gründen erfolgt, ist es möglich bspw. Arbeits- und Fahrtkosten für eine beauftragte Spedition steuerlich geltend zu machen.

Pro Jahr können im Rahmen der haushaltsnahen Dienstleistungen höchstens 20.000€ an Dienstleistungskosten von der Steuer abgesetzt werden. Von diesen gewährt das Finanzamt 20 Prozent der abzugsfähigen Ausgaben, also 4.000€. In der Anlage „Haushaltsnahe Aufwendungen“ sind diese Aufwendungen einzutragen.

Lesen Sie auch unsere Blogartikel: Umzugstipps und Umzugscheckliste 

Sollten Umzugskosten aufgrund gesundheitlicher Gründe entstehen, wie bspw. nach einem Unfall oder wegen einer Behinderung, dann handelt es sich um „außergewöhnliche Belastungen“ und werden vom Finanzamt anerkannt – sofern sie den zumutbaren Eigenanteil übersteigen. Als Nachweis für das Finanzamt ist hier ein ärztliches Attest vorzulegen. Zudem gibt es einen Zuschuss für den Umzug von Krankenkasse, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind.

Freiberufler & Selbstständige – Umzugskosten sind Betriebskosten

Entstehen Umzugskosten aufgrund eines beruflich motivierten Umzugs, dann handelt es sich dabei um Betriebsausgaben. In der Regel sind diese zu belegen. Das bedeutet, dem Finanzamt muss glaubwürdig bewiesen werden, dass der Umzug tatsächlich betrieblich veranlasst und notwendig ist. Wenn also ein Büroumzug oder Firmenumzug geplant ist sollte man sich im Vorfeld gut informieren.

Umzug mit dem Büro

Bei gültigen Gründen handelt es sich um:

  • Umzug in größere Räume – bzw. ein größeres Gebäude aufgrund Expansion
  • Größere Nähe zu Kooperationspartnern, Kunden und Lieferanten
  • Am derzeitigen Standort bestehen Absatzschwierigkeiten

Auch hier gilt: Die Umzugskosten für den betriebsbedingten Umzug sind genau zu belegen.
Um vorab einen Überblick über die Kosten zu erhalten, sollte jeder vor einem Umzug ebenso seine Umzugskosten berechnen.

Dies ist mit einem Umzugsrechner ganz einfach.

Autor André Woschke
Über den Autor André Woschke

Als Umzugsexperte helfe ich Menschen ihren Umzug schnell und unkompliziert durchzuführen. Bei Umzug-Berlin.de bin ich deswegen für die Abwicklung der Umzüge durch unsere Partner sowie für den Ausbau der eigenen Websites verantwortlich.