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Umzugskosten Jobcenter: So bekommst du deinen Umzug erstattet!

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Umzugskosten Jobcenter: Das Wichtigste in Kürze

Autor: David Müller

David Müller

Sei es aufgrund einer Aufforderung des Jobcenters oder freiwillig – mit einem Umzug kommt viel auf die Umziehenden zu. Nicht nur eine Menge Aufwand, sondern auch Kosten und diese können die Haushaltskasse stark belasten.

Wann oder aus welchen Gründen werden die Umzugskosten vom Jobcenter übernommen?
Was generell bei einem Wohnungswechsel über das Jobcenter zu beachten ist, wird nachfolgend aufgezeigt

Werden die Umzugskosten vom Jobcenter übernommen?

Sofern das Jobcenter dem Umzug zustimmt und diesen als notwendig anerkennt, übernimmt dieses die Kosten auf Antrag. Grundsätzlich kann nicht davon ausgegangen werden, dass ein Umzug genehmigt wird. Daher sollte dies im Vorfeld geklärt werden.

Wann ist ein Umzug mit Hartz IV erlaubt?

Grundsätzlich ist es einem Hartz IV Empfänger zu jeder Zeit erlaubt umzuziehen. Jedoch werden die Umzugskosten vom Jobcenter nur dann übernommen, wenn der Wohnungswechsel als notwendig erachtet wird. Dafür kommen verschiedene Gründe infrage.

Umzugskosten Jobcenter

Welche Umzugskosten können beim Jobcenter beantragt werden?

Unter bestimmten Umständen übernimmt das Jobcenter nicht nur die Umzugskosten, sondern auch Kosten für die Erstausstattung der Wohnung und stellt dem Leistungsempfänger ein zinsloses Darlehn für die Mietkaution zur Verfügung.

Die Vorgaben für einen Jobcenter Umzug

Wer Arbeitslosengeld II vom Jobcenter erhält, der darf umziehen wie jeder andere auch – niemand kann dies verbieten. Leistungsempfänger, die sich jedoch nicht an bestimmte Vorgaben halten, müssen mit einer Leistungskürzung rechnen.

Folgende Vorgaben sind einzuhalten:

  • Die Miete muss für die neue Wohnung angemessen sein – wie es bisher der Fall war.
  • Es muss eine Ummeldung beim Jobcenter erfolgen, sodass die neue Adresse dort vorliegt und der Leistungsempfänger für die Behörde erreichbar bleibt. Für die Ummeldung werden vorgedruckte Formulare (Veränderungsmitteilung) zur Verfügung gestellt.

Leistungsempfänger die umziehen möchten, sollten sich früh genug für die Umzugskosten mit dem Jobcenter in Verbindung setzen und dieses informieren. Der Sachbearbeiter wird überprüfen, ob die neue Wohnung den Vorgaben entspricht und von den Mietkosten nicht zu hoch ist.

Anders verhält es sich, wenn Umzugskosten beim Jobcenter, für einen Umzug in eine andere Stadt beantragt werden. In dem Fall ist dann ein anderes Jobcenter für den Leistungsempfänger zuständig. Daher ist es wichtig, sich vorab mit dem Sachbearbeiter in Verbindung zu setzen, um zu erfahren, welches Jobcenter nach dem Umzug zuständig ist, und was es zu beachten gilt.

Der Jobcenter Umzug – veranlasst durch die Behörde

Es besteht keinerlei rechtliche Handhabe, einen Leistungsempfänger von Arbeitslosengeld II dazu zu zwingen, umzuziehen, wenn dieser in seiner Wohnung bleiben will. Sollte die derzeitige Wohnung für nicht angemessen gelten, dann kann der Leistungsträger den Leistungsempfänger dazu auffordern, die Kosten zu senken und sich daher eine neue Wohnung zu suchen.

Für eine Wohnung werden die Aufwendungen nur in der Höhe getragen, in der Höhe der angemessenen Gesamtmiete. Die Angemessenheit orientiert sich an den Verhältnissen und Bedingungen des örtlichen Wohnungsmarktes.

Dies bedeutet, dass das Jobcenter den Quadratmeterpreis übernimmt, der am Wohnort als angemessen eingestuft ist. Neben- und Heizkosten bleiben außen vor und werden gesondert abgerechnet.

Sollte der Leistungsempfänger den Richtlinien nicht nachkommen, dann drohen ihm finanzielle Nachteile. Diese bestehen aus einer Nichtübernahme der gesamten Mietkosten, die für die aus der Sicht der Behörde unangemessenen Wohnung.

Damit sieht sich der Hartz IV-Empfänger genötigt, die Lücke aus dem Regelsatz oder aus sonstigen Einnahmequellen selbst zu schließen. Sollte das nicht möglich sein, dann bleibt ihm nur eine Möglichkeit: Dem Druck nachgeben und einen Wohnungswechsel in Angriff nehmen.

Dem Leistungsbezieher muss vonseiten des Sozialleistungsträgers eine Übergangsfrist gewährt werden. Innerhalb dieses Zeitraums hat der Leistungsempfänger weiterhin Anspruch auf die Übernahme der unangemessenen Mietkosten.

Im Regelfall wird für die Zeit der Wohnungssuche bei einem Umzug nach
§ 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II
ein Zeitraum von sechs Monaten bewilligt. Jedoch ist die Kostentragung in voller Höhe an eine Voraussetzung gebunden: Der Leistungsempfänger bemüht sich tatsächlich um eine neue Wohnung.

Um die Bemühungen von Jobcenter zu dokumentieren, ist es ratsam, geeignete Unterlagen zu führen und diese vorlegen zu können.

Umzugskosten ordnen

Kann das Jobcenter die Kostenübernahme verweigern?

Sollte es dem Leistungsempfänger nicht möglich sein, der Aufforderung für einen Umzug zu folgen, da er in der vorgegebenen Frist keine Wohnung findet, die im Rahmen des Angemessenen liegt, dann hat das Jobcenter das Recht die weitere Kostenübernahme zu verweigern. Das bedeutet, dass der Hartz IV Bedürftige in Zukunft die überschüssigen Kosten selbst tragen muss.

Allerdings gibt es Ausnahmefälle, in dem das Jobcenter die unangemessenen Mietkosten auch über die Übergangsfrist trägt:

Unmöglichkeit

Der Leistungsempfänger bemüht sich, aber es ist ihn nicht möglich, eine angemessene Wohnung innerhalb der sechs Monate zu finden.

In diesem Fall muss er Nachweise erbringen, wie Bestätigungen über Bewerbungen bei Wohngesellschaften, Angabe von Adressen, Ansprechpartnern, Datum, Uhrzeit, Einladungsschreiben zu Besichtigungstermin, Beantragung eines Wohnberechtigungsscheins)

Rücksicht bei Kindern

Insbesondere kann das Suchumfeld nach einer günstigeren Wohnung eingeschränkt werden, wenn Kinder darunter leiden würden.

Vor allem dann wenn der Umzug in einen weiter entfernten Stadtteil erfolgen würde. Für einen Umzug mit Kindern sind weite Busfahrten mit Umsteigen und ein Schulwechsel unzumutbar.

Unzumutbarkeit

Die Wohnungssuche kann bei einer schweren Erkrankung oder einer anstehenden Operation ausgesetzt werden. Notwendig sind in dem Fall die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung oder eines psychologischen Gutachtens.

Unzumutbar ist ein Umzug ebenfalls, wenn der Leistungsbezieher sein soziales Umfeld verlassen muss. Es ist nicht zwingend notwendig, im Rahmen von einem Jobcenter Umzug eine angemessene Wohnung außerhalb des sozialen Umfelds zu beziehen.

Umzugskosten vom Jobcenter übernehmen lassen – diese Gründe erkennt die Behörde an

In der Regel hat ein Arbeitslosengeld II Empfänger nicht die notwendigen Mittel, um einen Umzug zu stemmen, die dieser mit sich bringt. Daher gibt es die Möglichkeit, die Umzugskosten beim Jobcenter zu beantragen.

Zu beachten gilt, dass das Jobcenter nicht jeden Grund anerkennt und damit den notwendigen Umzug. Übernommen werden die Kosten nur dann, wenn der Jobcenter Umzug erforderlich ist. Gemeinhin werden folgende Gründe von der Leistungsbehörde anerkannt:

  • Es wird eine Arbeit aufgenommen, bei der die tägliche Fahrzeit unzumutbar ist.
  • Es wird eine größere Wohnung aufgrund Familienzuwachs benötigt.
  • Die Lebenssituation verändert sich durch Trennung, Scheidung oder Heirat.
  • Der Vermieter spricht die Kündigung aus – diese darf nicht durch den Mieter verschuldet sein.
  • Die Wohnung ist aufgrund von Alter oder Krankheit unzumutbar, bspw. es fehlt ein Fahrstuhl oder die Wohnung ist nicht behindertengerecht.
  • Aufgrund des Zustands ist die Wohnung nicht bewohnbar, bspw. durch Schimmelbefall.

Jedoch erkennt die Behörde die Übernahme der Umzugskosten vom Jobcenter aufgrund eines unzumutbaren Wohnungszustands nur dann an, wenn der Schaden nicht durch den Mieter selbst verursacht wurde. Zudem muss sich der Vermieter bzw. die Hausverwaltung weigern, den Schaden zu beheben.

Folgende Gründe werden für die Übernahme der Umzugskosten des Jobcenter NICHT anerkannt:

  • Mietmängel
  • Familienzusammenführung
  • Aussicht / bessere Chancen auf eine neue Arbeitsstelle in einer anderen Stadt
  • Auszug eines Leistungsempfängers aus der elterlichen Wohnung vor Vollendung des 25. Lebensjahres. Hier gibt es eine Ausnahme: Das Zusammenleben mit den Eltern ist aus schwerwiegenden Gründen nicht zumutbar oder es geht um die Aufnahme einer Ausbildungsstelle in einer anderen Stadt.

Die Umzugskosten beim Jobcenter beantragen

Es gibt keinen offiziellen Vordruck für die Genehmigung eines Umzugs und die Übernahme der Umzugskosten vom Jobcenter. Allerdings bieten einige Jobcenter online ein PDF-Formular zum Download für einen Umzug an.

Die Bezeichnungen lauten zumeist „Antrag auf Umzugsbeihilfe“, „Antrag auf Zusicherung zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Unterkunft“ oder „Antrag auf Übernahme von Umzugskosten“.

Sollte die zuständige Leistungsbehörde kein Formular anbieten, dann reicht ein formloses Schreiben mit der Information, dass beabsichtigt wird, umzuziehen. Zudem sollte eine Auflistung der voraussichtlichen Kosten beigefügt werden, die für den Wohnungswechsel anfallen.

Zugleich gilt es einen Kostenvoranschlag von verschiedenen Mietwagenanbietern bzw. Umzugsunternehmen beizufügen sowie den noch nicht unterschriebenen Mietvertrag.

Wie ist ein Umzug über das Jobcenter durchzuführen?

Der Leistungsempfänger muss den Umzug im Rahmen der Selbsthilfe selbst durchführen – kurz gesagt, er muss diesen selbst organisieren. Das Jobcenter übernimmt die Kosten bspw. für einen Mietwagen.

Wichtig ist, dass die Kosten so gering wie möglich gehalten werden und daher ist es notwendig, dass drei Umzugsangebote mit dem Antrag eingereicht werden. Geschieht das nicht, wird der Antrag abgelehnt.

Umzugskosten Jobcenter

Sollte die Selbsthilfe nicht möglich sein, bspw. aus gesundheitlichen oder anderen schwerwiegenden Gründen, dann kann ein Umzugsunternehmen beauftragt werden.

Allerdings gilt es dafür ein ärztliches Attest vorzulegen und drei bis vier Kostenvoranschläge von Umzugsunternehmen. Wie bei der Selbsthilfe auch, gilt, dass wenn die Umzugskostenangebote nicht vorliegen, wird es zu einer Ablehnung kommen. Im Vorfeld kann man die Umzugskosten berechnen lassen um einen Überblick zu bekommen.

Die Übernahme der Umzugskosten des Jobcenter

Es ist wichtig, dass die Kostenübernahme vorab beantragt wurde und die jeweiligen Kostenvoranschläge dem Antrag beigelegt werden. Bevor die Umzugspläne umgesetzt werden, sollte die schriftliche Kostenübernahmeerklärung abgewartet werden.

Bei einem Umzug werden folgende Kosten übernommen:

  • Miete für einen Miettransporter inklusive Treibstoffkosten
  • Umzugskartons und Verpackungsmaterial
  • Helferpauschale von max. 30 Euro für die Verpflegung
  • Erstausstattung / Ausstattungsgegenstände nach Bedarf (eine detaillierte Liste der benötigten Gegenstände ist vorzulegen)
  • Einrichtungsgegenstände / Möbel nach Bedarf (eine Liste der benötigten Gegenstände ist zu erstellen)
  • Einzelfälle mit Begründung: Kosten für Wohnungsinserate, Maklergebühren und Besichtigungen

Generell übernimmt der Leistungsträger keine Renovierungskosten. Diese fallen bei den Umzugskosten vom Jobcenter raus und der Leistungsempfänger muss diese selbst tragen. Empfehlenswert sind Umzugsauktionen oder die Arbeiten mit Freunden und Verwandten durchzuführen. Auch ein Vergleich der Materialpreise ist wichtig, um Geld zu sparen.

Lies auch die Blogartikel: Umzugstipps und Wie entrümpeln Sie richtig vor Ihrem Umzug

Autor David Müller
Über den Autor David Müller

Als Möbelpacker hatte ich bereis früh in meinem Leben Kontakt mit der Umzugsbranche. Heute unterstütze ich bei Umzug-Berlin.de unsere Kunden dabei, dass sie einen reibungslosen Umzug erleben. Darüber hinaus bin ich für das Marketing und die Partnerakquise verantwortlich.